PRESSEMITTEILUNG BDMV  08-2024

18. Oktober 2024
Fortbildungen für Bildungsleistungen wie Musikunterricht sind auch in Zukunft 
von der Umsatzsteuer befreit.


Berlin. Mit einem Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2024 im Juni 2024 
hat die Bundesregierung massive Unruhe unter Musikschulen hervorgerufen, da 
hier die Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen (Musikunterricht) neu 
definiert werden sollte.
Entsprechend der vorgesehenen Änderung in § 4 Nummer 21 Buchstabe a Satz 2 
UStG sollten private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht, die 
Fortbildungsleistungen erbringen, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen 
werden. Das hätte zur Folge haben können, dass selbständige Lehrer 
Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht für Leistungen im Rahmen der 
Fortbildung künftig Rechnungen mit 19 Prozent Umsatzsteuer stellen müssten, 
die diese Einrichtungen jedoch nicht als Vorsteuer geltend machen können, da 
sie selbst steuerfreie Leistungen ausführen. Die Folge wären steigende Kosten für 
die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gewesen, was dem Ziel einer 
Bekämpfung des Fachkräftemangels entgegengewirkt hätte. Präsident der 
Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), Paul Lehrieder MdB, 
setze sich dafür ein, dass Bildungsleistungen möglichst nicht durch die 
Umsatzsteuer verteuert werden.
Das Jahressteuergesetz wurde heute am 18. Oktober in 2./3. Lesung im 
Bundestag verhandelt und beschlossen: „Auf unseren Druck hin hat sich nichts an 
der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit von Tanz- oder Musikunterricht geändert. 
Die enorme Unruhe der letzten Wochen hätte man sich sparen können. Die 
Ampel wollte Bildungsleistungen wie Klavier- oder Tanzunterricht, die der bloßen 
Freizeitgestaltung dienen, der Umsatzsteuer unterwerfen“, so Antje Tillmann 
MdB.
Bildungsangebote werden daher nicht durch eine Steuerpflicht teurer, Aus- und 
Fortbildungen für Bildungsleistungen wie Musikunterricht sind auch in Zukunft 
von der Umsatzsteuer befreit.