PRESSEMITTEILUNG BDMV 08-2024
18. Oktober 2024
Fortbildungen für Bildungsleistungen wie Musikunterricht sind auch in Zukunft
von der Umsatzsteuer befreit.
Berlin. Mit einem Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2024 im Juni 2024
hat die Bundesregierung massive Unruhe unter Musikschulen hervorgerufen, da
hier die Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen (Musikunterricht) neu
definiert werden sollte.
Entsprechend der vorgesehenen Änderung in § 4 Nummer 21 Buchstabe a Satz 2
UStG sollten private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht, die
Fortbildungsleistungen erbringen, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen
werden. Das hätte zur Folge haben können, dass selbständige Lehrer
Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht für Leistungen im Rahmen der
Fortbildung künftig Rechnungen mit 19 Prozent Umsatzsteuer stellen müssten,
die diese Einrichtungen jedoch nicht als Vorsteuer geltend machen können, da
sie selbst steuerfreie Leistungen ausführen. Die Folge wären steigende Kosten für
die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gewesen, was dem Ziel einer
Bekämpfung des Fachkräftemangels entgegengewirkt hätte. Präsident der
Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), Paul Lehrieder MdB,
setze sich dafür ein, dass Bildungsleistungen möglichst nicht durch die
Umsatzsteuer verteuert werden.
Das Jahressteuergesetz wurde heute am 18. Oktober in 2./3. Lesung im
Bundestag verhandelt und beschlossen: „Auf unseren Druck hin hat sich nichts an
der bestehenden Umsatzsteuerfreiheit von Tanz- oder Musikunterricht geändert.
Die enorme Unruhe der letzten Wochen hätte man sich sparen können. Die
Ampel wollte Bildungsleistungen wie Klavier- oder Tanzunterricht, die der bloßen
Freizeitgestaltung dienen, der Umsatzsteuer unterwerfen“, so Antje Tillmann
MdB.
Bildungsangebote werden daher nicht durch eine Steuerpflicht teurer, Aus- und
Fortbildungen für Bildungsleistungen wie Musikunterricht sind auch in Zukunft
von der Umsatzsteuer befreit.